Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Angebot - Vertrag

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die auch den Vertragsinhalt festlegt.
Sonstige Absprachen oder Nebenabreden werden erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Wir behalten das Eigentum- und Urheberrecht an allen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Dokumenten. Dritten dürften sie nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Lieferung

Bei Werkleistung wird das Material kostenfrei zur Baustelle geliefert-
Bei Kaufvertrag erfolgt die Auslieferung grundsätzlich ab Lager oder Werk.
Ein Versand der Ware kann nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers vorgenommen werden.
Versandfertige Ware muss der Besteller unverzüglich abnehmen. Verzögerungen vereinbarter Lieferfristen durch Ereignisse höherer Gewalt oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, sowie alle sonstigen Betriebsstörungen (einschließlich Streik, Aussperrungen, Aufruhr, Krieg) berechtigen uns. die Liefer- und Leistungsfrist angemessen zu verlängern.
Nimmt der Besteller die versandfertig angezeigte Ware nicht unverzüglich ab, so kann ihm ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Warenwertes für jede angefangene Woche berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 10 % begrenzt, es sei denn dass ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferung ist bis zu 10 % gestattet, sofern der vereinbarte Vertragszweck hierdurch nicht unmöglich gemacht wird.
Die Gefahr der Ware geht mit der Obergabe ab Lager oder Werk auf den Besteller über, ebenso wenn er versandfertig angezeigte Ware nicht unverzüglich abnimmt. Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Besteller über.

3. Mängelrüge

Der Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Eine Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Besteller konkrete Mängel nicht innerhalb von sechs Wochen nach Fertigstellungsanzeige rügt.
Dem Unternehmen ist das Recht eingeräumt, vorhandene Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist dem Unternehmer ein weiteres Nachbesserungsrecht einzuräumen. Schlägt auch diese Nachbesserung fehl, leben die gesetzlichen Gewährleistungen wieder auf.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen; soweit gesetzlich zulässig.
Gewährleistungsansprüche verjähren bei Übergabe oder Auslieferung von Waren in sechs Monaten bei Einbau von Waren, in einem Jahr ab Anzeige der Fertigstellung bei beweglichen Bauteilen, und sechs Monaten ab Anzeige der Fertigstellung bei elektrischen Bauteilen.

4. Zahlung

Die Preise verstehen sich in EUR ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Fälligkeit der Zahlung wird wie folgt vereinbart:
a. 1/3 ist bei Vertrags-/Auftragsannahme durch den Unternehmer fällig. Bei Montagearbeiten ein weiteres 1/3 bei Arbeitsbeginn und der Rest nach Anzeige der Fertigstellung. Verzögert sich der Arbeitsbeginn durch Umstände, die im Bereich des Bestellers liegen, wird das zweite 1/3 fällig, mit der Anzeige des Unternehmers, dass er montage-/lieferbereit ist.
b. Bei sonstigen Lieferungen hat die Restzahlung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
c. Bei Zielüberschreitung (Verzug) ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu berechnen.
d. Erfolgt die Auslieferung sechs Monate nach der Vertragsbestätigung durch den Unternehmer, so ist der Unternehmer berechtigt, marktübliche Preisänderungen zu verlangen.
e. Befindet sich der Besteller mit der Zahlung mehr als zehn Tage im Rückstand, ist der Unternehmer berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Liefer- oder Montageverpflichtung geltend zu machen. Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers wird hierdurch nicht berührt.
f. Der Unternehmer hat das Recht, vom Besteller für die zu erbringenden Leistungen eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 10 Tagen nach, steht dem Unternehmer ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus allen Rechtsgründen gegen den Erwerber jetzt oder zukünftig zustehen, wird folgende Sicherheit vereinbart:
a. Sämtliche Ware bleibt Eigentum der Firma Sipatec.
b. Die aus eventuellem Weiterverkauf, Weiterverarbeitung oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Bestellers, werden bereits jetzt sicherungshalber an die Firma Sipatec abgetreten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltware wird der Erwerber auf das Eigentum der Firma Sipatec hingewiesen und diese unverzüglich informiert.

6. Gerichtsstand - Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsteile ist Radevormwald.
Als Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – das Amtsgericht Wipperfürth vereinbart.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

7. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, gelten die übrigen Geschäftsbedingungen weiter.

Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbedingung so neu zu regeln, dass ihr Sinn und Zweck der Unwirksamen entspricht.

8. Zusätzliche Bedingungen für Montagen von Zaun-, Tor- und Schrankenanlagen:

a. Die Zaunflucht muss für die Montage freigelegt sein, so dass eine durchgängige Montagedurchführung gewährleistet ist. Grenzsteine und Pflöcke müssen für die Zaunführung klar erkennbar sein bzw. eindeutig markiert werden. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, hier eigene Überprüfungen über den Grenzverlauf anzustellen. Die Angaben des Bestellers sind für ihn maßgeblich. Die notwendige Schachterlaubnis muss der Besteller vorlegen.
Evtl. in der Zaunflucht befindliche Versorgungsleitungen wie Wasserleitungen, Kabeltrassen, Drainagen sind vom Auftraggeber in zu übergebenden Plänen deutlich zu markieren und an Ort und Stelle anzuzeigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße und freie Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten.
b. Bei der Montagestelle ist für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend großer und geeigneter trockener und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der auch die vorübergehende Unterbringung des Montagepersonals ermöglicht. Es sind der Bautätigkeit entsprechende sanitäre Anlagen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat im Übrigen auf der Baustelle solche Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde.
c. Gewährleistung: Hier gelten die unter Ziffer 3 niedergelegten Bestimmungen.
d. Vor Beginn der Arbeiten des Unternehmers müssen die vorbereitenden Arbeiten des Bestellers ordnungsgemäß erledigt sein. Insbesondere müssen Grundfundamente abgebunden und trocken sein, die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz so hergerichtet sein, dass die Montagearbeiten ungehindert ausgeführt werden können.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, insbesondere soweit Mitwirkungsleistungen des Bestellers sich verzögern, so hat der Besteller die hieraus sich ergebenen Wartezeiten in angemessenem Umfang zu vergüten, insbesondere zusätzliche Anfahrten der Aufsteller und des Montagepersonals zu tragen.
Hinsichtlich der vorzeitigen Fälligkeit der Vergütung und einer evtl. Preisanpassung gilt vorstehende Ziffer 4.
e. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit auf Verlangen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.


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